#7

Joerg

Wilsdruff, Deutschland

#6

DorisR

Deutschland

 Hallo Joerg,

leider funktioniert dein angegebener Link bei mir nicht.

Ich gebe hier mal den Originalquelle der BaFin vom 20.12.2018 bekannt:
Anhörung zur geplanten Allgemeinverfügung bezüglich sog. Differenzgeschäfte ("Contracts for Difference / CFD")

Da steht alles wichtige drin. Bis zum 10.01.2019 war Gelegenheit sich zu dieser Schreiben zu äußern.

Auszug aus der Quelle "... ich beabsichtige, eine Maßnahme nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit Gelegenheit, sich dazu bis zum

10.01.2019

(Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

zu äußern. Die von mir beabsichtigte Maßnahme hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit ersetze ich die Allgemeinverfügung vom 08.05.2017 (GZ: VBS 7-Wp 5427-2016/0017) durch folgende

Allgemeinverfügung:

...."

So, wir haben heute den 14.01.2019. Wir werden bald erfahren, was kommt. Ich gehe davon aus, dass die vorgestellte Allgemeinverfügung angewendet wird.

Euch allen eine gute Handelswoche.

 

#5

Joerg

Wilsdruff, Deutschland

Hier mal ein Artikel aus der Börsen-Zeitung als kleinen Zwischenstand und kurz zur angedachten weiteren Beschränkung des CFD Handels. 

Hier eine PDF variante des Artikels. 

https://www.luther-lawfirm.com/publikationen/veroeffentlichungen/show.html?tx_fwluther_pi4[publication]=7360&cHash=76574ffbbeacb1cee94ec9dff4cf1e50&fbclid=IwAR2Voeul1t0mHnwcNBUkZs7kNDg4XKFC5b25mhqpwLUivnr_1o5HEPt_zpU 


Beste Grüße und viele Gute Trades - Jörg


Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal bearbeitet, zuletzt von »Joerg« (14.01.2019, 21:25)
#4

Joerg

Wilsdruff, Deutschland

Danke Jörg für den Hinweis, auch für die Quellenangaben. Die Artikel der BaFin sollten sich alle zum besseren Verständnis durchlesen. Trotz der neuen Regelung, die ab August in Kraft treten soll, sollte sich jeder Trader das Risiko des Kapitalverlustes bewusst sein. 😉

Hallo Doris, 

da gebe ich dir vollkommen recht. Jeder sollte sich einfach bewust sein was er handelt und wenn einem das Risiko der Nachschusspflicht zu groß ist handelt man es einfach nicht. 

Zudem gibt es bei allen Börsengehandelten Produkten einen Nachschusspflicht. Bei Futures und Optionen (nicht Binäre Optionen 😉 ) ist das schon recht offensichtlich aber auch bei Aktien ist das so. Wenn man z.B. eine Aktien mit einem Hebel von 2 kauft und der Kurs um 80 % übers Wochenende und das Depokonto keine Reserve hat will der Broker auch etwas haben 😉

Also dann alle schön aufpassen und das Risko immer im Auge haben. 🙂


Beste Grüße und viele Gute Trades - Jörg

#3

DorisR

Deutschland

Danke Jörg für den Hinweis, auch für die Quellenangaben. Die Artikel der BaFin sollten sich alle zum besseren Verständnis durchlesen. Trotz der neuen Regelung, die ab August in Kraft treten soll, sollte sich jeder Trader das Risiko des Kapitalverlustes bewusst sein. 😉

#2

Joerg

Wilsdruff, Deutschland

Nun hat die BaFin eine Beschränkung für den Vertrieb von CFDs (contracts for difference) erlassen. 

Im wesentlichen geht es um die Nachschusspflicht welche nun für CFD Broker (im Deutschen Markt) ab dem 10.08.2017 nicht mehr erlaubt ist. 

Alle Details findet Ihr unter 

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_170508_allgvfg_cfd_wa.html 

und weiter unter 

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Uebergreifend/UnerlaubteGeschaefte/unerlaubtegeschaefte_node.html 


Beste Grüße und viele Gute Trades - Jörg

#1

Joerg

Wilsdruff, Deutschland

News der BaFin

BaFin plant Beschränkung des CFD-Handels

Um Privatanleger zu schützen, beabsichtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFDs) zu beschränken. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürften dann Privatkunden nicht mehr angeboten werden. Dazu hat die Aufsicht heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Bei finanziellen Differenzgeschäften mit einer Nachschusspflicht für Privatkunden hat die BaFin Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz. Übersteigt nämlich die vom Privatkunden auszugleichende Differenz sein eingesetztes Kapital, muss er den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen. „Das Verlustrisiko ist bei CFDs mit Nachschusspflicht für den Anleger unkalkulierbar. Aus Verbraucherschutzgründen können wir das nicht akzeptieren“, erläutert Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Einschreiten der Aufsicht.

Das Verlustrisiko für den Anleger sei auch nicht wirksam durch das Margin-Call-Verfahren oder durch Stop-Loss-Orders begrenzbar. So können die Kursausschläge eines Basiswerts innerhalb kürzester Zeit so hoch sein, dass dem CFD-Anbieter gar keine Zeit mehr bleibt, beim Anleger eine Nachzahlung zu seiner hinterlegten Sicherheitsleistung anzufordern (Margin Call). Dann wird dessen Position zwangsweise und unter Umständen verlustreich geschlossen. Anleger können sich auch mit Stop-Loss-Orders nicht verlässlich vor hohen Verlusten schützen. Der nächstverfügbare Kurs, zu dem eine solche Order normalerweise ausgeführt wird, weicht nämlich möglicherweise deutlich vom ursprünglich angestrebten Preis ab. Die vom Anleger auszugleichende Differenz kann dann das Vielfache seines eingesetzten Kapitals betragen.

Mit finanziellen Differenzgeschäften spekulieren Anleger auf die Kursentwicklung von Basiswerten. Dies können beispielsweise Indizes, Aktien, Rohstoffe, Währungspaare oder Zinssätze sein. Der Kapitaleinsatz ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Positive oder negative Kursänderungen des Basiswerts werden von einem CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Abweichung erhält der Anleger den Differenzbetrag, bei einer negativen muss er diesen ausgleichen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hatte zuletzt im Juli 2016 eine Investorenwarnung zu diesen Produkten ausgesprochen. Sie waren vor allem durch den sogenannten Franken-Schock Anfang 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Schweizerische Nationalbank hatte damals den Euro-Mindestkurs aufgehoben, und viele CFD-Anleger erlitten daraufhin durch Nachschusspflichten hohe Verluste.

Die geplante Allgemeinverfügung der BaFin ist auf deren Website veröffentlicht. Bis zum 20. Januar 2017 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

 

Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Pressemitteilung/2016/pm_161208_allgvfg_cfd.html 


Beste Grüße und viele Gute Trades - Jörg

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